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   VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23 We   

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VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23 We (https://dejure.org/2023,9373)
VG Weimar, Entscheidung vom 06.03.2023 - 1 E 302/23 We (https://dejure.org/2023,9373)
VG Weimar, Entscheidung vom 06. März 2023 - 1 E 302/23 We (https://dejure.org/2023,9373)
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  • VG Neustadt, 19.08.2019 - 5 L 864/19

    Annahme von Obdachlosigkeit; Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde;

    Auszug aus VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23
    Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 19. August 2019 - 5 L 864/19.NW -, juris, VG Würzburg VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 - W 5 E 14.306 -, juris).

    Dabei ist darauf abzustellen, ob sich der Betreffende unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selber eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 19. August 2019 - 5 L 864/19.NW -, juris, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96

    Beseitigung von Obdachlosigkeit/Einweisung eines Obdachlosen bei unfreiwilliger

    Auszug aus VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23
    Die von der Gefahrenabwehrbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient nämlich nicht der wohnungsmäßigen Versorgung - der Obdachlose hat also keinen Anspruch darauf, dass ihm die Behörde eine Wohnung zur Verfügung stellt oder vermittelt -, sondern allein der Verschaffung lediglich einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Es reicht aus, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Einwirkungen des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (VGH Mannheim, Beschl. vom 05. März 1996 - 1 S 470/96 - VG Stuttgart, Beschl. vom 17. Juli 2017 - 1 K 11415/17 - VG München, Beschl. vom 15. November 2018 - M 22 E 18.3411 - VG Potsdam, Beschl. vom 27. Dezember 2017 - 7 L 1336/17 - VG Düsseldorf, Beschl. vom 21. Februar 2011 - 23 L 24/11 -, jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.1992 - 9 B 3839/91

    Obdachlose; Unterbringung; Witterung; Übernachtung; Aufenthalt am Tage; Getrennte

    Auszug aus VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23
    Im Übrigen fordert die Menschenwürde, dass dem Obdachlosen auch ungeachtet der Witterungsverhältnisse durch Zuweisung einer bestimmten Unterkunft nicht nur zeitweise, sondern den ganzen Tag über eine geschützte Sphäre geboten wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 9 B 209/17 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, juris, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 4 C 16.2565 -, juris - zumindest für den Winter).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 9 B 209/17

    Anspruch eines Obdachlosen auf Zuweisung einer Unterkunft; Unterbringung in einer

    Auszug aus VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23
    Im Übrigen fordert die Menschenwürde, dass dem Obdachlosen auch ungeachtet der Witterungsverhältnisse durch Zuweisung einer bestimmten Unterkunft nicht nur zeitweise, sondern den ganzen Tag über eine geschützte Sphäre geboten wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 9 B 209/17 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, juris, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 4 C 16.2565 -, juris - zumindest für den Winter).
  • VGH Hessen, 25.06.1991 - 11 UE 3675/88

    Klage auf Beseitigung von Mängeln in einer Obdachlosenunterkunft - Umfang der

    Auszug aus VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23
    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Obdachlosenunterkunft den Mindestanforderungen entspricht, wenn sie ausreichend im Winter beheizt werden kann, hygienischen Grundanforderungen genügende sanitäre Anlagen besitzt, also eine Waschmöglichkeit und ein WC, eine einfache Kochstelle und eine notdürftige Möblierung, wozu mindestens ein Bett und ein Schrank bzw. eine Kommode zu zählen sind und die elektrische Beleuchtung gesichert ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Juni 1991 - 11 UE 3675/88 -, juris).
  • VGH Bayern, 10.10.2008 - 4 CE 08.2647

    Obdachlosenrecht; Unterkunft; Wiedereinweisung in bisherige Wohnung;

    Auszug aus VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23
    brückung dient, daher eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze der zumutbaren Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (VGH München, Beschl. vom 10. August 2008 - 4 CE 08.2647 - juris).
  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 4 C 16.2565

    Gleichzeitige Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und einen

    Auszug aus VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23
    Im Übrigen fordert die Menschenwürde, dass dem Obdachlosen auch ungeachtet der Witterungsverhältnisse durch Zuweisung einer bestimmten Unterkunft nicht nur zeitweise, sondern den ganzen Tag über eine geschützte Sphäre geboten wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 9 B 209/17 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, juris, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 4 C 16.2565 -, juris - zumindest für den Winter).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.1994 - 1 S 1027/93

    Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und

    Auszug aus VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23
    Berücksichtigung finden muss in der Einzelfallprüfung auch der Zweck der Unterbringung, nämlich dem Obdachlosen ein vorübergehendes Unterkommen einfachster Art zu gewähren (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 1994 - 1 S 1027/93 -, juris).
  • VG Stuttgart, 17.07.2017 - 1 K 11415/17

    Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft bei fehlendem

    Auszug aus VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23
    Die von der Gefahrenabwehrbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient nämlich nicht der wohnungsmäßigen Versorgung - der Obdachlose hat also keinen Anspruch darauf, dass ihm die Behörde eine Wohnung zur Verfügung stellt oder vermittelt -, sondern allein der Verschaffung lediglich einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Es reicht aus, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Einwirkungen des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (VGH Mannheim, Beschl. vom 05. März 1996 - 1 S 470/96 - VG Stuttgart, Beschl. vom 17. Juli 2017 - 1 K 11415/17 - VG München, Beschl. vom 15. November 2018 - M 22 E 18.3411 - VG Potsdam, Beschl. vom 27. Dezember 2017 - 7 L 1336/17 - VG Düsseldorf, Beschl. vom 21. Februar 2011 - 23 L 24/11 -, jeweils juris).
  • VG Augsburg, 02.09.2015 - Au 7 E 15.1126

    Obdachlosigkeit; Unterbringungsfähigkeit

    Auszug aus VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23
    Die Selbsthilfe des Betroffenen hat daher stets Vorrang vor sicherheits-, polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (VG Augsburg, Beschluss vom 2. September 2015 - Au 7 E 15.1126 -, juris m.w.N.; Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit - Sozial- und ordnungsrechtl. Maßnahmen zu ihrer Vermeidung und Beseitigung, 2. Aufl. S. 97.).
  • VG Würzburg, 07.04.2014 - W 5 E 14.306

    Obdachlosigkeit, Vertretungszwang, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch,

  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.1994 - 1 S 3066/93

    Unterbringung von Obdachlosen in einer Gemeinschaftsunterkunft - Menschenwürde

  • VG Düsseldorf, 21.02.2011 - 23 L 24/11

    Obdachlosenunterkunft Obdach Plus psychische Erkrankungen Streit unter Bewohner

  • VG München, 15.11.2018 - M 22 E 18.3411

    Kein Anspruch auf behindertengerechte Obdachlosenunterbringung

  • VG Potsdam, 27.12.2017 - 7 L 1336/17

    Zuweisung einer größeren Wohnung

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